Satzung

der

Freien Wählergemeinschaft Grafschaft (FWG)

§1

Name, Sitz, Ziel und Zweck der Wählergemeinschaft

        1.  Der Name des Vereins lautet:

“Freie Wählergemeinschaft Grafschaft (FWG)“

 

2.   Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Grafschaft.

3.   Die “Freie Wählergemeinschaft Grafschaft (FWG)” ist eine Vereinigung organisierter freier Wähler, die unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung der Gemeinde Grafschaft in kommunalpolitischen Gremien (Orts-, Gemeinde- und Kreisebene) anstrebt. Die in die kommunalen Vertretungskörperschaften gewählten Vertreter der “Freien Wählergemeinschaft” sind dabei beratend zu unterstützen.

§2

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Wahlberechtigte der Gemeinde Grafschaft werden, der Gewähr dafür bietet, dass er sich zu den in § 1 genannten Zielen bekennt und keiner anderen politischen Gruppierung angehört.

Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand.

Die zu leistenden finanziellen Beiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung zum politischen und kommunalen Geschehen teil und unterstützen den organisatorischen Aufbau der Wählergemeinschaft im Rahmen der Satzung.

Die Mandatsträger der FWG haben die Interessen der FWG in den kommunalpolitischen Gremien zu vertreten und die FWG über die Arbeit in den Ausschüssen und in den Ratssitzungen umfassend zu unterrichten, soweit Geheimhaltungsgründe dem nicht entgegenstehen.

 

§4

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

·       Tod,

·       Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss oder

·       Ausschluss.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Für den Fall, dass die Person, die ausgeschlossen werden soll, nicht mehr die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nach § 2 dieser Satzung erfüllt, kann der Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen werden; der Ausschluss ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§5

Vorstand

1.         Der Vorstand setzt sich zusammen aus

      ·  der/dem Vorsitzenden,

· der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

· der/dem Schatzmeister/in,

· der/dem Schriftführer/in,

· einer/m gewählten Beisitzer/in,

· den in den Gemeinderat/Kreistag gewählten Mitgliedern der FWG als geborene Mitglieder.

2.    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3.   Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.

4.   Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§6

Aufgaben des Vorstandes

1.         Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der FWG gemäß Satzung war.

2.         Die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sowie die Versamm­lungsleitung obliegt der/dem Vorsitzenden.

3.         Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte seiner Mitglieder. Vor­standsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsit­zende.

4.         Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzen­de die FWG nach außen. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§7

Mitgliederversammlung

1.         Oberstes Organ der Wählergemeinschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie muss mindestens ein­mal im Jahr einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgrundes beim Vorstand beantragt.

2.         Die Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung haben mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Außerordentliche Mit­gliederversammlungen können kurzfristig unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden.

3.         Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einbe­rufung kein begründeter Einwand erhebt.

4.         Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

 

§8

Wahlen durch die Mitgliederversammlung

1. Bei Wahlen, die die Mitgliederversammlung vornimmt, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Wird auch im zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten ha­ben. in diesem Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Ergibt sich Stimmengleichheit, entschei­det das Los, das vom Versammlungsleiter gezogen wird.

2.         Auch wo Gesetz oder Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mit Stimmzettel zu wählen, wenn dies verlangt wird.

3.         Sollten zulässigerweise in einem Wahlgang mehrere Personen gewählt werden, so sind bei schrift­licher Wahl Stimmzettel zu verwenden, die die Namen der Bewerber in alphabetischer Reihenfol­ge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.

4.         Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen des Versammlungsleiters kein Widerspruch ergibt oder keine gesetzlichen Bestimmungen entge­genstehen.

§9

Kandidatenwahl

Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Abstimmung die Kandidaten für die Wahl der in Be­tracht kommenden kommunalen Vertretungskörperschaften entsprechend den Vorschriften des Kom­munalwahlgesetzes.

§ 10

Abstimmungsverfahren

Bei Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung sowie im Vorstand ist auf Antrag geheim abzustimmen. Andernfalls gilt offene Abstimmung.

§11

Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Mitgliederversammlungen, auf deren Tagesordnung eine Satzungsänderung steht, muss mit einer Frist von min­destens zwei Wochen eingeladen werden.

§12

Haftung

Eine Haftung finanzieller Art aller Mitglieder der Wählergemeinschaft findet nicht statt. Es gelten die Vorschriften des BGB.

§ 13

Auflösung

Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufe­nen Mitgliederversammlung und nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder be­schlossen werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von minde­stens zwei Wochen erfolgen. Das Vereinsvermögen wird je zur Hälfte dem

Rettungsdienst DRK Ortsverein Grafschaft bzw. Rechtsnachfolger

und dem Tierschutzverein Remagen und Umgebung e. V. bzw. Rechtsnachfolger als gemeinnützigen Vereinen zugeführt.

Sollte keine Mitgliederversammlung stattfinden, erfolgt die Auflösung durch den/die Liquidator/in/en.

§ 14

Inkrafttreten

Vorstehende geänderte Fassung der Satzung tritt nach Beratung und Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 15.01.2004 mit Wirksamkeit der Eintragung in Kraft.